Pendlerrechner NEU
Der Pendlerrechner des Finanzministeriums dient der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentlichen Verkehrsmittels) zumutbar ist. Auf Basis dieser Angaben wird dann die Höhe einer Pendlerförderung berechnet.
Am 25.6.2014 ging die überarbeitete Version des Pendlerrechners 2.0 auf der Homepage des Finanzministeriums online. Sie beinhaltet folgende Änderungen:
- Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu berücksichtigen, die den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entsprechen und nicht jene, die für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln am besten entsprechen.
- Bei fixen Arbeitszeiten und Arbeitsorten ist die längere Entfernung zwischen Hin- und Rückweg maßgebend - anstelle der Zeitdauer.
- Bei Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln stellt die aktuelle Version anstatt auf die kürzeste nunmehr auf die schnellste Straßenverbindung ab.
- Die PKW-Reisezeiten wurden generell verlangsamt, dadurch soll eine Annäherung an die Pendlerrealität zu Hauptverkehrszeiten erreicht werden.
- Massenbeförderungsmitteln wird gegenüber einer Kombinationen von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel nunmehr der Vorzug gegeben, sofern die Kombination der beiden Beförderungsarten nicht zu einer mindestens 15minütigen Zeitersparnis führt.
- Darüber hinaus wurde eine Regelung für all jene Fälle getroffen, in denen der Pendlerrechner nicht anwendbar ist oder kein Ergebnis liefert. In diesen Fällen kann das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro mittels Formular L33 beantragt werden. Dem ist ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner beizulegen, in welchem nachgewiesen wird, dass der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert.
Ausdruck des Pendlerrechners abgeben
Der Abgabezeitraum für den Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer wurde bis 30.9.2014 verlängert. In diesem Zusammenhang ist zu beachten:
- Liegt dem Arbeitergeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vor, kann dieser Ausdruck für den Lohnzahlungszeitraum bis 31.12.2014 verwendet werden.
- Liegt dem Arbeitergeber ein Ausdruck des Pendlerrechners bis spätestens 30.9.2014 mit einem Abfragedatum ab dem 25.6.2014 vor und ergibt dieser Ausdruck gegenüber den bereits abgegeben Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale, muss der Arbeitgeber eine Aufrollung bis spätestens 31.10.2014 mit Wirkung 1.1.2014 vornehmen. Ergibt der Ausdruck gegenüber den bereits abgegeben Ausdruck ein niedrigeres Pendlerpauschale, ist dieser Ausdruck erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 zu berücksichtigen.
Für Privatstiftungen gelten, sofern sie ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde(n) sowie eine allfällige Treuhandschaft gegenüber dem Finanzamt offenlegen, eigene, zum Teil begünstigende, Besteuerungsregeln. Klar waren bisher die Rechtsfolgen im Falle der Nichtvorlage der Stiftungsurkunde und allfälliger Stiftungszusatzurkunden bzw. der Nichtoffenlegung einer Treuhandschaft gegenüber dem Finanzamt: in diesem Fall gelangten nämlich die Sondervorschriften der Stiftungsbesteuerung nicht zur Anwendung. Vielmehr wurde die Stiftung wie eine GmbH besteuert. Unstrittig war auch, dass das Finanzamt die Übermittlung der Urkunden mittels Zwangsstrafen erzwingen kann. Dadurch soll vermieden werden, dass die Stiftung von sich aus zwischen den für ihre Einkünfte günstigeren Besteuerungsregeln wählen kann, indem sie die Urkunden je nach Belieben dem Finanzamt übermittelt oder vorenthält. Unklar war bisher jedoch, bis wann die Vorlage der Urkunden zu erfolgen hat. Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang nämlich keine bestimmte Frist.
Erkenntnis des VwGH bringt Klarheit
In seinem Erkenntnis vom Mai 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun geklärt, innerhalb welcher Frist die Stiftungsurkunden dem Finanzamt vorgelegt werden müssen, damit die begünstigenden Regelungen für die Besteuerung von Privatstiftungen zur Anwendung kommen können. Anlassfall war eine 1998 gegründete Stiftung, die ihre Stiftungsurkunde zwar 1998 dem Finanzamt vorlegte, sich mit der Vorlage ihrer Stiftungszusatzurkunde, die ebenfalls im Gründungsjahr bereits vorhanden war, bis 4.2.2002 Zeit ließ. Grund für diese Vorgehensweise: die Stiftung wollte im Veranlagungsjahr 2001 einen Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung mit anderen Einkünften verrechnen. Dies wäre der Stiftung bei Anwendung der Sonderregelungen für Stiftungen verwehrt gewesen, weshalb die Stiftung nach den allgemeinen Regelungen (wie eine GmbH) besteuert werden wollte. Daher berief sie sich darauf, dass dem Finanzamt im Veranlagungsjahr 2001 die Stiftungszusatzurkunde noch nicht vorlag und daher die Sonderregelungen für Stiftungen nicht anzuwenden seien. Diesem Wunsch der Stiftung erteilte der VwGH eine klare Absage und entschied, dass die Vorlage der Urkunden noch rechtzeitig ist, wenn sie bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides des jeweiligen Jahres erfolgt. Dies war im Anlassfall gegeben, weshalb die steuerlichen Sonderregelungen mit dem Verlustverrechnungsverbot anzuwenden waren.
Verständigung der Geldwäschemeldestelle
Abschließend sei noch erwähnt, dass für ab dem 1. Juli 2010 gegründete Privatstiftungen bereits die neue Rechtslage gilt, wonach die Nichtvorlage der Stiftungsurkunden bzw. die Nichtoffenlegung einer Treuhandschaft trotz Aufforderung durch das Finanzamt eine Verständigung der Geldwäschemeldestelle zur Folge hat.
Weitere Artikel aus Ausgabe 09/2014
Privatstiftungen: Massive Verteuerung von Immobilienzuwendungen seit 1.6.2014
Seit 1.6.2014 sieht die Grunderwerbsteuer-Novelle die begünstigte Besteuerung auf Basis der Einheitswerte nur noch im gesetzlich definierten Familienkreis vor. Auch für Privatstiftungen hat diese Neuregelung weitreichende steuerliche Auswirkungen.
Warenverkauf über das Internet – wie ist die Rechnung zu legen?
Der Internethandel von Waren gewinnt im Verhältnis zu den traditionellen Vertriebskanälen immer mehr an Bedeutung. Werden Waren nach Onlinebestellungen geliefert, so ist für die umsatzsteuerliche Behandlung zunächst zwischen dem Warenverkauf an Unternehmer und dem Verkauf an Privatpersonen zu unterscheiden.
Gebäudeabschreibung von angeschafften Immobilien
Steuerlich sind Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Regelfall nicht sofort abzugsfähig, sondern– im Fall der Abnutzbarkeit – auf die Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes aufzuteilen.