Berufsausbildungskosten eines Kindes
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Abzugsfähig ist ein Pauschalbetrag von € 110 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Fallen tatsächlich höhere Kosten, etwa für Schulgeld oder Fahrtkosten, an, können diese nicht geltend gemacht werden. Wenn das Kind das gesamte Jahr die Berufsausbildung ausübt, steht der Pauschalbetrag auch während der Ferienzeit zu.
Entfernung zum Ausbildungsort weniger als 80 km?
Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass im Einzugsbereich (Umkreis von 80km) des Wohnortes keine entsprechende (im Sinne von gleichwertige) Ausbildungsmöglichkeit besteht. In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- bzw. Studienortes liegen. Wird der betreffende Wohnort darin nicht erwähnt und beträgt die Entfernung zum Ausbildungsort weniger als 80km, so steht der Pauschalbetrag auch dann zu, wenn die einfache Fahrtzeit mehr als eine Stunde beträgt.
Auch für Schüler und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, etwa einem Internat wohnen, kann der Pauschalbetrag beantragt werden, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt. Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches an einer ausländischen Bildungseinrichtung in Anspruch genommen, steht der Pauschalbetrag ebenfalls zu.
Nicht an Familienbeihilfe gebunden
Wichtig: Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, mit ernsthaftem und zielstrebigem Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen zu absolvieren. Bei einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der doppelten Mindeststudiendauer bestehen von Seiten der Finanz keine Bedenken. Auch geringfügige Einkünfte des Kindes sind nicht schädlich, wenn die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfenbezug von derzeit € 10.000 brutto pro Jahr nicht überschritten wird.
Weitere Artikel aus Ausgabe 06/2014
Korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen sparen Ärger
Arbeitgeber haben zur Überwachung der geleisteten Arbeitsstunden ihrer Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigter) in ihrer Betriebsstätte Aufzeichnungen über deren Arbeitszeiten zu führen. Auch im Fall von fix vorgegebenen Arbeitszeiten oder exakten Dienstplänen gibt es davon keine Ausnahmen.
Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 in der Land- und Forstwirtschaft
Die Hauptfeststellung der Einheitswerte steht unmittelbar bevor. Im Juni werden voraussichtlich die Einheitswerterklärungen für Betriebe mit mehr als 5 Hektar Landwirtschaft bzw. mehr als 10 Hektar Forst und für Betriebe mit Sonderkulturen zugesendet.
Achtung: Eingaben an das Finanzamt per E-Mail sind unwirksam!
Wer Ergänzungsersuchen, Berufungen oder Mängelbehebungen von Berufungen per E-Mail beantwortet oder versendet, sollte gewarnt sein, denn: E-Mails stellen keine wirksame Eingabe an das Finanzamt dar!