KFZ und Gesellschafter-Geschäftsführer
Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein KFZ, das dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen ist, so liegt bei ihm ein geldwerter Vorteil vor, der im Rahmen der Einkünfteermittlung entsprechend zu berücksichtigen ist.
Ist ein Geschäftsführer, der zugleich auch Gesellschafter einer GmbH ist, zu nicht mehr als 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, so spricht man von einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Regelfall bezieht ein solcher Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Vorteil aus der privaten Nutzung eines von der GmbH zur Verfügung gestellten KFZ ist als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, als sogenannter Sachbezug, zu erfassen.
Dabei ist zu beachten, dass die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung für sich alleine noch nicht für die Erfassung als geldwerter Vorteil ausreichend ist. Vielmehr muss die private Nutzung auch tatsächlich erfolgen. Bei der Berechnung der Höhe des Sachbezugs gelten mittels Verordnung festgesetzte bundeseinheitliche Sachbezugswerte von 1,50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ pro Monat. Diese sind derzeit noch gedeckelt mit € 40.000, maximal daher € 600 monatlich. Bei privaten Fahrten von durchschnittlich nicht mehr als 500 km monatlich halbiert sich dieser Wert und kann mit höchstens € 300 monatlich angesetzt werden. In diesem Fall ist ein Nachweis der zurückgelegten Kilometer mittels Fahrtenbuch notwendig.
Ein zur privaten Verwendung zur Verfügung stehendes betriebliches KFZ ist steuerlich vor allem dann interessant, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich privat mit dem KFZ fährt. Dem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (wie anderen Dienstnehmern auch), die das betriebliche KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht seit 1.5.2013 allerdings keine Pendlerpauschale mehr zu.
Beteiligung über 25%
Wird einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung mehr als 25%, zumeist Einkünfte aus selbständiger Arbeit) von der GmbH ein KFZ unentgeltlich überlassen, sind die tatsächlichen Kosten der KFZ-Nutzung zunächst in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Geschäftsführers als Betriebseinnahme anzusetzen. Demgegenüber stehen jedoch Betriebsausgaben im Umfang der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges. Im Ergebnis liegt daher aus steuerlicher Sicht nur im Ausmaß der privaten Nutzung ein steuerpflichtiger Gewinn des Geschäftsführers vor. Ein vollständig geführtes Fahrtenbuch ist notwendig.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht alternativ auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung als Sachbezug nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen zu bewerten. Ein Fahrtenbuch muss dann nicht immer geführt werden.
Weitere Artikel aus Ausgabe 02/2014
Verwertung von Verlustvorträgen durch Erben neu geregelt
Aufgrund eines VwGH-Urteils lässt die Finanzverwaltung ab der Veranlagung 2013 den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird.
Begründung von Wohnungseigentum im steuerlichen Privatvermögen
Sind mehrere Personen (Mit-)eigentümer eines Grundstücks, kann aus zivilrechtlicher Sicht das anteilige Eigentumsrecht entweder im Rahmen des so genannten „ideellen Miteigentums“ oder im Rahmen des „Wohnungseigentums“ gestaltet sein.
Reverse-Charge-System ab 1.1.2014
Auch bei Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, von bestimmten Metallen sowie von Energie an Wiederverkäufer schuldet seit 1.1.2014 der leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer.
Änderungen in der Lohnverrechnung
Gerade der Jahresbeginn eignet sich im Rahmen der alljährlichen Gehaltsgespräche für steuerliche Optimierungen in der Lohnverrechnung. Insbesondere die bereits im letzten Jahr in Kraft getretenen Änderungen beim Jobticket bieten interessante steuerliche Möglichkeiten für Dienstnehmer und Dienstgeber.