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Werbeabgabe bei Prospektwerbung

Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen in Prospekten oder Flugblättern war lange Zeit nicht eindeutig geklärt. Teilweise kam es zu Doppelbelastungen mit Werbeabgabe, da sowohl der vom Lieferanten geleistete Druckkostenbeitrag für die Platzierung seiner Produkte im Prospekt als auch die Entgelte für die Verteilung der Prospekte einer Werbeabgabe unterworfen wurden.

Werbeleistungen gegen Entgelt werden in Österreich mit einem einheitlichen Steuersatz von 5 % besteuert. Schuldner dieser Abgabe ist der Werbeleister, wie etwa der Verleger von Printmedien oder das Unternehmen, welches mit der Verteilung von Prospekten beauftragt wird. Unentgeltliche Werbeleistungen oder Eigenwerbung, wie das Logo am Firmenfahrzeug oder am Bürogebäude unterliegen jedoch nicht der Werbeabgabe.

Für Prospekte, Flugblätter oder Kataloge gilt:

  • Die Erstellung von Prospekten, Flugblättern oder Katalogen sowie Druckkostenbeiträge, die etwa Lieferanten bezahlen, damit ihre Produkte in den Prospekten, Flugblättern oder Katalogen aufscheinen, unterliegen nicht der Werbeabgabe.
  • Die Besteuerung mit der Werbeabgabe entsteht erst, wenn die Prospekte, Flugblätter oder Kataloge durch ein damit beauftragtes Unternehmen verteilt oder versendet werden. Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe ist das vom Unternehmen vereinbarte Nettoentgelt für die Verteilung der Medien.
  • Sofern ein Unternehmen sowohl mit der Erstellung als auch mit der Verteilung der Prospekte, Flugblätter oder Kataloge beauftragt ist, unterliegt nur jener Teil der Werbeabgabe, der auf die Verteilung entfällt.
  • Wird mit der Verteilung der Prospekte, Flugblätter oder Kataloge nicht ein anderes Unternehmen beauftragt oder erfolgt die Verteilung durch den Unternehmer selbst oder werden die Prospekte lediglich in den Räumen des Unternehmers zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt, entsteht keine Werbeabgabepflicht.

Bei Werbeeinschaltungen (z.B. in Gratiswerbezeitungen), die erkennbar ausschließlich aus bezahlten Anzeigen bestehen, unterliegt bereits die Einschaltung und nicht erst die spätere Verteilung der Werbeabgabe.

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