Nachträglicher Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zulässig
Bisher musste der Erwerber eines Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat aber festgestellt, dass dieses zeitlich sehr strenge Erfordernis sachlich nicht zu rechtfertigen ist.
Für den Nachweis von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Lieferung eines Gegenstandes in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet) sieht die Finanzverwaltung sehr strenge Anforderungen vor: Neben den geforderten umfassenden Aufzeichnungspflichten über die innergemeinschaftliche Lieferung („buchmäßiger Nachweis“), war es im Abholfall in der Praxis bisher erforderlich, dass der Erwerber des Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung schon im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird („Beförderungsnachweis“). Eine im Nachhinein erbrachte Erklärung wurde bislang von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, was insbesondere bei Betriebsprüfungen zur Verwehrung der Umsatzsteuerbefreiung und somit zu empfindlichen Umsatzsteuernachzahlungen führen konnte.
Im Nachhinein erbrachte Erklärung ausreichend
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Erkenntnis aber anerkannt, dass unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dieses für den Abholfall zeitlich sehr strenge Erfordernis des Beförderungsnachweises sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Er hat festgestellt, dass der gesetzlich vorgesehene Beförderungsnachweis keine materiell rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und somit für die Umsatzsteuerbefreiung ist. Im vorliegenden Fall (betroffen waren innergemeinschaftliche Lieferungen von Kfz) hat der VwGH in der Folge auch eine im Nachhinein erbrachte eidesstattliche Erklärung des Erwerbers samt Zulassungsbestätigungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als taugliche Nachweise für die Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet akzeptiert.
Verwaltungspraxis korrigiert
Mit dem beschriebenen Erkenntnis weist der VwGH die bislang sehr restriktive Verwaltungspraxis in die Schranken. Sofern Nachweise für die Güterbewegung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht bereits im Zeitpunkt der Lieferung erbracht werden können, werden zukünftig auch im Nachhinein erbrachte Nachweise zu berücksichtigen sein.
Weitere Artikel aus Ausgabe 07/2013
Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Vortragstätigkeit?
Die richtige Beurteilung einer Vortragstätigkeit - vor allem bei Aufnahme der Tätigkeit - ist wichtig und verhindert auf Dienstgeber- wie auch auf Dienstnehmerseite Nachzahlungen von Steuer, Sozialversicherung und sonstigen Lohnnebenkosten.
Werbeabgabe bei Prospektwerbung
Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen in Prospekten oder Flugblättern war lange Zeit nicht eindeutig geklärt. Teilweise kam es zu Doppelbelastungen mit Werbeabgabe, da sowohl der vom Lieferanten geleistete Druckkostenbeitrag für die Platzierung seiner Produkte im Prospekt als auch die Entgelte für die Verteilung der Prospekte einer Werbeabgabe unterworfen wurden.
Umsatzsteuer für Vertragsstrafen, Verzugszinsen und Optionsprämien
Geschäftspartner können, wenn ein Vertrag gar nicht, nicht auf die vereinbarte Art oder zu spät erfüllt wird, Vertragsstrafen vereinbaren. Auch bei anderen Zahlungsverpflichtungen kann sich die Frage stellen, ob diese der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Betriebliche und private Nutzung eines Pkw
Viele Arbeitnehmer und Unternehmer sind auf einen Pkw angewiesen. Nachdem ein Pkw eine Menge Ausgaben verursacht, ist er auch bei Betriebsprüfungen ein "heißes Eisen".
Neues Zahlungsverzugsgesetz: Was Vermieter und Mieter über Mietzinsfälligkeit wissen sollten
Am 16.3.2013 ist das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten. Es gilt auch für alte Mietverträge hinsichtlich jener Mietzinszahlungen, die erst ab dem 16.3.2013 fällig werden.
Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflug
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigt, dass für einen Betriebsausflug kein Vorsteuerabzug zusteht, weil dieser zumeist eine umsatzsteuerliche Reiseleistung mit Margenbesteuerung darstellt.
Die kleine GmbH kommt
Es hat lange gedauert – aber ab 1. Juli 2013 wird die Gründung einer GmbH vereinfacht. Die neuen Bestimmungen sollen vor allem Unternehmern, die für ihre Tätigkeit nur eine geringe Kapitalausstattung benötigen, den Schritt in die Selbständigkeit ermöglichen.