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Umsatzsteuer für Vertragsstrafen, Verzugszinsen und Optionsprämien

Geschäftspartner können, wenn ein Vertrag gar nicht, nicht auf die vereinbarte Art oder zu spät erfüllt wird, Vertragsstrafen vereinbaren. Auch bei anderen Zahlungsverpflichtungen kann sich die Frage stellen, ob diese der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Vertrags- oder Konventionalstrafen, Stornogebühren, Verzugszinsen

Eine der Grundvoraussetzungen für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht ist der Austausch von Leistung und Gegenleistung, wie etwa beim Verkauf eines Fahrrades durch einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer an einen Kunden. Leistung ist das Fahrrad, Gegenleistung das bezahlte Entgelt. Muss ein Vertragspartner an den anderen eine vereinbarte Konventional- oder Vertragsstrafe (z.B. Reugeld, Angeld) leisten, weil er Vertragsinhalte nicht erfüllt hat oder vom Vertrag zurücktritt, dann findet kein Austausch von Leistung und Gegenleistung statt. Die Vertragsstrafe ist in diesem Fall ein pauschalierter Schadenersatz, der nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies gilt auch für Stornogebühren, die etwa ein Hotelgast, der seine Buchung stornieren muss, an den Hotelbetreiber zu bezahlen hat. Der Zahlung steht keine Leistung des Hotelbetreibers gegenüber, sie ist daher nicht umsatzsteuerbar. Verzugszinsen stellen nach der aktuellen Lehrmeinung ebenfalls pauschalierten Schadenersatz dar und müssen daher nicht mit Umsatzsteuer verrechnet werden.

Achtung Muss ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Ausbildungskosten an den Dienstgeber refundieren, so gilt diese Rückzahlung als Entgelt für eine Sachleistung des Dienstgebers. Sie ist kein echter Schadenersatz, somit muss vom (umsatzsteuerpflichtigen) Dienstgeber dafür Umsatzsteuer einbehalten und abgeführt werden.

Optionsprämien

Ein Optionsvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Partei ein vertraglich festgelegtes Gestaltungsrecht gewährt wird. Ist für die Einräumung dieses Rechts ein Entgelt vereinbart, handelt es sich um Leistungsaustausch, weshalb das bezahlte Entgelt umsatzsteuerpflichtig ist. Ob die Option ausgeübt wird oder nicht, ist unerheblich.

Beispiel Wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer einem Kunden das Recht einräumt, einen bestimmten Gegenstand innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss zu kaufen oder nicht zu kaufen, und der Unternehmer für die Einräumung dieser Kaufoption eine Prämie von € 12.000 erhält, so muss der Unternehmer für dieses Entgelt Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

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