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Neue Förderungen für berufsbegleitende Weiterbildung

Die Bundesregierung hat am 6.2.2013 das Sozialrechtsänderungsgesetz der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Neben der Bildungskarenz, bei der für Studenten ein verschärfter Leistungsnachweis vorgesehen ist, sieht der Gesetzesentwurf auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit sowie eines Fachkräftestipendiums vor.

Sowohl die Bildungskarenz (BK) als auch die Bildungsteilzeit (BT) setzen voraus:

  • Ein mindestens 6-monatiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber (AG).
  • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die im Falle der BT eine Absenkung der Normalarbeitszeit um mind. 25% bis max. 50% vorsehen kann, wobei die Teilzeitbeschäftigung zumindest 10 Stunden pro Woche betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers (AN) ist der Betriebsrat einzubinden.
  • Beim AMS ist ein Antrag auf Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld zu stellen. Der Antragsteller muss die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen. Bei erstmaliger Beantragung ist daher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung im Ausmaß von mind. 52 Wochen (auch zeitlich unterbrochen) nachzuweisen. Bei erneuter Antragstellung beträgt die Mindestbeschäftigungsdauer ab dem 26. Lebensjahr 28 (davor: 26) Wochen innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung.

Neu ist auch die Möglichkeit, bei nicht voller Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer einmalig von BT zur BK und umgekehrt zu wechseln.

  Bildungskarenz (BK) Bildungsteilzeit (BT)
Dauer:
  • mind. 2 Monate, max. 1 Jahr
  • Neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von 4 Jahren (Rahmenfrist)
  • Wird in der BK-Vereinbarung nicht die max. BK-Dauer von 1 Jahr vereinbart, kann bis zum 2-fachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils BT in Anspruch genommen werden
  • mind. 4 Monate, max. 2 Jahre
  • Neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von 4 Jahren (Rahmenfrist)
  • Wird in der BT-Vereinbarung nicht die max. BK-Dauer von 1 Jahr vereinbart, kann bis zum 2-fachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils BT in Anspruch genommen werden
AMS-Leistungen:
  • Nur bei Arbeitslosengeld-Anspruch
  • Weiterbildungsgeld: entspricht dem Arbeitslosengeld (Berechnung vom Letztbezug)
  • Nachweis Weiterbildungsmaßnahmen von 20 Stunden/Woche (bei Studium: Leistungsnachweis mind. 8 ECTS pro Semester)
  • Nur bei Arbeitslosengeld-Anspruch
  • Bildungsteilzeitgeld: fixe Sätze .iH.v. € 456 bzw. € 228 (je nach Ausmaß der Arbeitszeitreduktion um die Hälfte bzw. um ein Viertel)
  • Nachweis Weiterbildungsmaßnahmen von 10 Stunden/Woche (bei Studium: Leistungsnachweis mind. 4 ECTS pro Semester)

Das Fachkräftestipendium soll – ähnlich wie das Selbsterhalterstipendium für Studierende – die Ausbildung von Personen (ohne Uni-/FH-Abschluss) in Berufen ermöglichen, in denen ein Fachkräftemangel herrscht. Voraussetzung dafür sind eine 4-jährige Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre sowie die Teilnahme an einer Vollzeitausbildung. Das Stipendium orientiert sich an der Ausgleichszulage (2013: rund € 800 monatlich) und steht für maximal 3 Jahre zu.

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