Seitenbereiche
Aktuelles

Umsatzsteuerliche Behandlung von betrieblichen Sachspenden

Umsatzsteuerliche Behandlung von betrieblichen Sachspenden
Insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen und potenzielle zukünftige Gesetzesänderungen sollte eine genaue Differenzierung für Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden, um die Umsatzsteuerpflicht beurteilen zu können.

Umsatzsteuerbare Umsätze umfassen Lieferungen sowie sonstige Leistungen. Unentgeltliche Entnahmen durch den Unternehmer sind ebenfalls als Lieferung anzusehen und somit in der Regel als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze einzustufen. Der Unternehmer wird hierbei einem Endverbraucher gleichgestellt.


Geld- und Sachspenden
Spenden sind Leistungen, die einer begünstigten Organisation bzw. Person zugutekommen, wobei dafür keine Gegenleistung verlangt wird. Unter diesen Begriff fallen neben Geld- auch Sachspenden. Werden diese aus dem Unternehmensbereich getätigt, stellen sie Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen dar und unterliegen damit der Eigenverbrauchsbesteuerung. Die für die anfallende Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkaufspreis und den mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten oder, bei eigener Herstellung, aus den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes. Im Zusammenhang mit dem Einkaufspreis ist daher der Zustand des Gegenstands zu beachten, da es nicht um den historischen, sondern den aktuellen Einkaufspreis geht. Dies kann z.B. für die Entnahme von Lebensmitteln relevant sein. Könnten entnommene Lebensmittel aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht mehr verkauft werden, ist der Wert im Zeitpunkt der Entnahme und damit auch die Bemessungsgrundlage null, wodurch keine Umsatzsteuerschuld entstehen würde.

In der derzeit in Begutachtung befindlichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 ist eine ausdrückliche Ausnahme der Spende von bestimmten Lebensmitteln an begünstigte Einrichtungen von der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen. Die endgültige Regelung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.


Hilfsgüterlieferungen ins Ausland
Gemäß Verordnung des Finanzministers können entgegen obiger Ausführungen Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen, die grundsätzlich dem Entnahmeeigenverbrauch unterliegen würden, in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden. Hierfür müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss in einem Staat liegen, der in der Verordnung ausdrücklich genannt wird (z.B. Ukraine), wobei die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat nachgewiesen und dem Finanzamt vorab schriftlich angezeigt werden muss.
  • Darüber hinaus darf dem Abnehmer weder Umsatzsteuer angelastet werden noch eine Berechtigung des Empfängers auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Hilfsgüter bestehen.
  • Bei entgeltlichen Lieferungen ist schließlich zu beachten, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, geleistet wird.
  • Der Steuervorteil muss darüber hinaus den Zwecken der Hilfsaktion zugutekommen.
  • Die Lieferung muss nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische Organisation geleistet werden, die ein Hilfsprogramm in einem entsprechenden Staat betreut.
Unter die Befreiung könnten somit beispielsweise Sachspenden an Nachbar in Not, das Rote Kreuz, die Caritas usw. fallen. Zur genauen Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall empfehlen wir unsere Beratung.

Weitere Artikel aus 06/2024

Verlängerung des Liebhaberei-Prognosezeitraums

Die bisherigen Betrachtungszeiträume bei Liebhaberei wurden sowohl für kleine als auch für große Vermietung um jeweils 5 Jahre verlängert.

Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium hat häufig gestellte Fragen zum Thema „Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen“ beantwortet.

Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

Ausländischen Quellensteuern bei steuerfreien Beteiligungserträgen

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zeigt erneut, dass durch Doppelbesteuerungsabkommen zwar die juristische Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei selber Person), nicht aber die wirtschaftliche Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei anderer Person) vermieden wird.

Neuerungen bei Dienstzetteln

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstzettel eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aushändigen.

Rechtsgeschäftsgebühr für Hotelpachtverträge

Das Bundesfinanzgericht hat zwar die Anwendung der Gebührenbefreiung auf Hotelpachtverträge bejaht, das Finanzamt hat dagegen aber Amtsrevision erhoben. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen sollte daher eine Gebührenanzeige in Betracht gezogen werden.

Vergütungen für Diensterfindungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte jüngst über die begünstigte Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen zu entscheiden. Es wurde beurteilt, ob eine gewinnabhängige Erfolgsprämie teilweise dem Hälftesteuersatz unterliegt.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK