Vereinsfeste: Dienstverhältnis und Sozialversicherungspflicht?
Wird ein Vereinsfest durch Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen etc. geplant, helfen dabei meist Vereinsmitglieder und Familienangehörige. Dann stellt sich die Frage, wie diese Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob sie als Dienstnehmer angemeldet werden müssen. |
Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.
Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden.
Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
Werden die Helferinnen und Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.
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