Hauptwohnsitzbefreiung bei anteiliger betrieblicher Nutzung
Der private Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen kann von der Immobilienertragsteuer befreit sein. Steuerfrei ist unter anderem die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des steuerpflichtigen Verkäufers handelt. |
Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").
Wird eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zwischen 20 % und 33,33 % betrieblich verwendet (z.B. Ordination oder Betrieb im Privathaus), fällt bei Verkauf für den betrieblich genutzten Teil Immobilienertragsteuer an. Bei Überschreiten der 33,33 % Grenze ist die Hauptwohnsitzbefreiung für das gesamte Gebäude nicht anwendbar, das heißt, dass der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist. Liegt die betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung oder des Eigenheims unter 20 %, ist bei Erfüllung der oben erwähnten Voraussetzungen eine Veräußerung ohne Immobilienertragssteuerpflicht auch für den betrieblich genutzten Teil möglich.
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