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Entlastungsmaßnahmen für Selbständige und Arbeitnehmer

Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20% gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.

  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% gesenkt. Arbeitgeber sollten nun darauf achten, dass bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung bis spätestens 30.9.2020 eine „Aufrollung“ bereits vergangener Monate zu erfolgen hat, auf welche seit Jänner 2020 der noch höhere (Eingangs-)Steuersatz angewendet wird.
  • Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer höheren Sozialversicherungsrückerstattung (früher: Negativsteuer) im Ausmaß von bis € 400 (vorher € 300) entlastet.
  • Der Höchststeuersatz von 55 % für Spitzenverdiener wird bis 2025 verlängert.

Automatische Verlängerung von Zahlungserleichterungen

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der Krise in der Regel bis zum 1.10.2020 gewährt, die nun bis zum 15.1.2021 verlängert werden. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.9.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

Stundungszinsen und Säumniszuschläge

Im Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 1.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

Weitere Artikel aus Ausgabe 08/2020

Maßnahmenpaket für Gastronomiebetriebe

Das Wirtshaus-Paket enthält ein Maßnahmenbündel aus steuerlicher Entlastung sowie Anreize zur Steigerung des Konsums. Eine Nachbesserung des ursprünglichen geplanten Hilfspakets hat es bereits bezüglich der Umsatzsteuer gegeben.

Neustartbonus

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Der Nationalrat hat mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft und zu einer Belebung der Konjunktur beschlossen, um Unternehmer zu entlasten und Investitionen anzukurbeln.

Vermietung von Wohnungen auf Onlineplattformen als Gastgewerbe?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied neuerlich, ob die Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt.

Vermietung: Optimierung der Abschreibung

Wird ein Gebäude (etwa Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftslokale, etc.) erworben und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung überlassen, so kann der Wertverzehr, den das Gebäude durch die Nutzung erfährt, durch den Ansatz einer Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.

NoVA bei inländischer Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKWs

Auch die Verwendung von im Ausland zugelassenen PKW in Österreich kann zu einer NoVA-Pflicht führen.

NPO-Zuschuss für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren und Kirchen

Die Corona-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde nunmehr für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

COVID-19: Lehrlingsförderung 2020 beantragen

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