COVID-19: Lehrlingsförderung 2020 beantragen
Um dem Corona-bedingten Rückgang bei betrieblich ausgebildeten Lehrlingen entgegenzuwirken, sollen Unternehmen mit bis zu € 3.000 pro Lehranfänger im Jahr 2020 unterstützt werden.
Folgende Eckpunkte sind basierend auf den derzeitigen Informationen zu beachten:
Der Lehrlingsbonus wird als nicht rückzahlbarer pauschaler Zuschuss und damit als Unterstützungsleistung zur Abdeckung der mit der Ausbildung von Lehrlingen verbundenen zusätzlichen betrieblichen Ausgaben (etwa Aufwendungen für Lehrlingseinkommen, für Ausbilder sowie für ausbildungsbezogene Infrastruktur) gewährt. Der Lehrlingsbonus 2020 ergänzt somit die laufenden Beihilfen und Angebote der betrieblichen Lehrstellenförderung.
Gefördert werden Lehrbetriebe gem. § 2 des Berufsausbildungsgesetzes und § 2 (1) des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, ausgenommen Gebietskörperschaften und politische Parteien
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Neuer Lehranfänger mit Abschluss des Lehr- oder Ausbildungsvertrages zwischen 16.3.2020 und 31.10.2020 und Beginn der Lehrzeit im Jahr 2020 (somit gilt der Lehrlingsbonus 2020 auch rückwirkend) oder
- Übernahme des Lehrlings in beliebigem Lehrjahr aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis bis 31.3.2021 mit anschließender Lehrausbildung im Unternehmen und
- keine Beendigung des Lehrverhältnisses während der gesetzlichen Probezeit von 3 Monaten
€ 2.000 pro neuem Lehrverhältnis
Die Förderhöhe beträgt € 2.000 pro neuem Lehrverhältnis. € 1.000 werden dabei nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle ausbezahlt. Die anderen € 1.000 werden nach Absolvierung der gesetzlichen Probezeit von in der Regel 3 Monaten entrichtet. Wird das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gelöst, sind die bereits ausbezahlten Förderbeträge zurückzuzahlen.
Hinweis: Kleinstbetriebe (mit weniger als 10 Mitarbeitern) sollen jedoch ab Oktober 2020 € 1.000 und Kleinbetriebe (10 bis 49 Mitarbeiter) € 500 zusätzlich zum bereits bestehenden Lehrlingsbonus von € 2.000 erhalten. Insgesamt steht im Einzelfall daher ein Förderbetrag von bis zu € 3.000 zu. Details zur zusätzlichen Dotierung sowie der Auszahlung sind derzeit noch offen und sollen in einer Richtlinie veröffentlicht werden.
Antrag bei Förderreferaten der Wirtschaftskammern
Die Antragstellung ist seit dem 1.7.2020 bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern mittels Formular (z.B. auch elektronisch über „Lehre Online Service“) möglich. Die Förderung kann gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages oder nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 3 Monate ab Erfüllung der Fördervoraussetzungen (das heißt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der Regel 3-monatigen Probezeit) bei der Lehrlingsstelle eingelangt sein. Für Lehrverhältnisse, deren Probezeit vor dem 1.7.2020 endeten, beginnt die Frist mit 1.7.2020.
Bei weiteren Fragen zum Lehrlingsbonus 2020 beraten und unterstützen wir Sie gerne!
Weitere Artikel aus Ausgabe 08/2020
Maßnahmenpaket für Gastronomiebetriebe
Das Wirtshaus-Paket enthält ein Maßnahmenbündel aus steuerlicher Entlastung sowie Anreize zur Steigerung des Konsums. Eine Nachbesserung des ursprünglichen geplanten Hilfspakets hat es bereits bezüglich der Umsatzsteuer gegeben.
Neustartbonus
Die Gestaltung des Neustartbonus wurde am 16.6.2020 vom AMS Verwaltungsbeirat beschlossen.
Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen
Der Nationalrat hat mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft und zu einer Belebung der Konjunktur beschlossen, um Unternehmer zu entlasten und Investitionen anzukurbeln.
Vermietung von Wohnungen auf Onlineplattformen als Gastgewerbe?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied neuerlich, ob die Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt.
Entlastungsmaßnahmen für Selbständige und Arbeitnehmer
Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20% gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.
Vermietung: Optimierung der Abschreibung
Wird ein Gebäude (etwa Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftslokale, etc.) erworben und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung überlassen, so kann der Wertverzehr, den das Gebäude durch die Nutzung erfährt, durch den Ansatz einer Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.
NoVA bei inländischer Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKWs
Auch die Verwendung von im Ausland zugelassenen PKW in Österreich kann zu einer NoVA-Pflicht führen.
NPO-Zuschuss für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren und Kirchen
Die Corona-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde nunmehr für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.