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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Vor dem Jahresende sollten alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu gestalten, überprüft werden. Neben Gewinnfreibetragsoptimierung, Antrag auf Energieabgabenvergütung und Beschäftigungsbonus sollen folgende Steuertipps als Entscheidungshilfe dienen.
Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2017 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2017 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.
  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen den Gewinn optimieren. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen machen, wobei hier aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns (vor Gewinnfreibetrag) des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit die Spenden noch heuer abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 bezahlt werden. Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden) können betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie der Werbung dienen.

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung kann derzeit eine Prämie von 12% beantragt werden, die keine Betriebseinnahme und daher nicht steuerpflichtig ist, für deren Geltendmachung aber ein (kostenloses) Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen ist. Im Fall der Auftragsforschung kann die Prämie nur für Aufwendungen in Höhe von max. € 1 Mio. pro Jahr geltend gemacht werden. Ab 2018 beträgt die Prämie 14% - es könnte daher überlegt werden, Forschungsaufwendungen in das nächste Jahr zu verschieben.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung vorhanden sein. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen.

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Wer im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) zu hohe Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese mittels Antrag bis 31.12.2017 rückerstatten lassen. Der Rückerstattungsantrag für zu hohe Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. Die Rückerstattung ist jedoch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2017

Neue Gesetze 2018

Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige werden 2018 gelten.

Beschäftigungsbonus: Online-Rechner verfügbar

Mittels eines kürzlich online gestellten „Bonus-Rechners“ können Unternehmer nun den voraussichtlichen Beschäftigungsbonus selbst errechnen.

Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung?

Das Finanzministerium hat den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht, um zu klären, in welchen Fällen eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt.

Rückvergütung von Energieabgaben: Antrag für 2012 rechtzeitig stellen

Aufgrund der noch nicht geklärten Rechtsfragen kann die Stellung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 auch für Dienstleitungsbetriebe (z.B. Hotelbetriebe) sinnvoll sein.

Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung auch für Freiberufler

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass der Kreis der Kapitalgesellschaften, die von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen können, erweitert wird.

Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft

Der Nationalrat hat beschlossen, die oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben.

Lohndumping-Fallen vermeiden

In der täglichen Lohnabrechnungspraxis können hinsichtlich Lohn- und Sozialdumping diverse „Fallen“ lauern, die zu Gesetzesverletzungen und Strafen führen.

Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Im Vorfeld der Nationalratswahlen wurde die Abschaffung der letzten Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten im arbeitsrechtlichen Bereich beschlossen.

Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn

Möchte ein Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln, freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen oder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden.

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