Angleichung von Arbeitern und Angestellten
Im Vorfeld der Nationalratswahlen wurde die Abschaffung der letzten Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten im arbeitsrechtlichen Bereich beschlossen.
- Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeiter und Angestellten im Krankheitsfall wird bereits nach dem 1. Dienstjahr von 6 Wochen auf 8 Wochen erhöht (bisher ab dem 6. Dienstjahr). Wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt, werden die Anspruchszeiten pro Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nun auch bei Angestellten aus einem eigenen Anspruchstopf berechnet.
- Verdoppelung der Entgeltfortzahlungsdauer für Lehrlinge – von bisher 4 auf 8 Wochen volles Entgelt bzw. von bisher 2 auf 4 Wochen halbes Entgelt.
- Wird ein Dienstverhältnis während des Krankenstandes einvernehmlich beendet, ist die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber nun auch in diesem Fall zwingend.
- Die Dienstverhinderungsgründe für Arbeiter werden jenen der Angestellten gleichgestellt, somit ist es nicht mehr möglich, durch Kollektivvertrag den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten Dienstverhinderungen für Arbeiter einzuschränken.
Diese vier Regelungen gelten bereits ab 1.7.2018.
- Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 1.1.2021 ebenfalls zumindest sechs Wochen. Für Branchen, in denen mehrheitlich Saisonbetriebe tätig sind, können kürzere Fristen im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt werden. Als Saisonbetriebe gelten solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten, oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeiten. Dies wird beispielsweise in Bau und Tourismus der Fall sein, muss jedoch auch hier im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen vereinbart werden.
- Angestellte, welche unter 20% der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt sind, unterliegen ab 1.1.2018 den gleichen Kündigungsfristen wie ihre in höherem Ausmaß beschäftigten Kollegen. Bisher galt für diese Dienstnehmergruppe eine stark verkürzte Kündigungsfrist.
- Die Auflösungsabgabe (2017 € 124; 2018 € 128), welche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 1.1.2020 abgeschafft.
Im Einzelfall sind allerdings zahlreiche Übergangsbestimmungen zu beachten, welche größtenteils noch nicht in allen Details feststehen. Eine genaue Beobachtung der Entwicklung ist daher dringlichst anzuraten.
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