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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.

Ausnutzen der Halbjahresabschreibung
Werden noch heuer Investitionen getätigt und diese Wirtschafsgüter auch noch bis spätestens 31.12.2015 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2015 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Verbesserung des Bilanzbildes
Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität gegenüber Investoren und Kreditinstituten verbessern. Dazu zählen etwa der Abbau von überschüssiger Liquidität zur Tilgung von Verbindlichkeiten um die Eigenkapitalquote zu erhöhen, eine zeitgerechte Fakturierung oder die Verbesserung des Mahnwesens - etwa durch Verkürzung des Vorfinanzierungszeitraums.

Steuerung des Gewinns bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben es teilweise selbst in der Hand, ihren zu versteuernden Gewinn zu beeinflussen, indem sie Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2015 bezahlen oder offene Rechnungen erst im Jahr 2016 eintreiben. Zu beachten ist allerdings, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen, dem Kalenderjahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelt bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu. Darüber hinaus kann bei Aufwendungen für die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer oder von Wohnbauanleihen der (seit 2013 nunmehr gestaffelte) investitionsabhängige Gewinnfreibetrag von max. € 41.450 geltend gemacht werden.
„Pauschalierer“ können nur den Grundfreibetrag geltend machen. Sollten 2015 Investitionen ins Anlagevermögen noch nicht in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von Wohnbauanleihen noch vor dem Jahresende 2015 nachgeholt werden.

Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie

Zudem besteht für Unternehmer noch eine Reihe an weiteren steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten. Dazu zählen beispielsweise die Geltendmachung des Bildungsfreibetrags bzw. der Bildungsprämie (letztmalig möglich für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2016 beginnen), der Forschungsprämie, die Beantragung einer Prämie in Höhe von € 200 für die Anschaffung/Umrüstung einer Registrierkasse oder der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen.

Weitere Artikel aus Ausgabe 12/2015

Einkünfte aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt

Immer wieder kommt es zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Voraussetzungen zur Anerkennung der Kalamitätsnutzungen.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht: Schonfrist bis 30.6.2016

Mit 1.1.2016 tritt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. Das Finanzstrafgesetz sieht bei einem Verstoß dagegen empfindliche Strafen vor. Hinsichtlich der Strafbestimmungen wurde jedoch eine Übergangsphase bis 30.6.2016 beschlossen.

Personalrückstellung nach UGB

Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen Rückstellungen für Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsansprüche sowie für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gebildet werden, wenn das Unternehmen mit Sicherheit weiß bzw. damit rechnen muss, dass es Leistungen zu erbringen hat.

Risikomanagement bei neuen Lieferanten und Subunternehmern

2016 wird Firmen, die Sozialbetrug begehen, der Kampf angesagt. Damit Unternehmern dadurch keine Haftungen entstehen, sollte bei neuen Geschäftskontakten mit Lieferanten und Subunternehmern die Liste der Scheinunternehmen abgefragt und weitere Kontroll- und Abfragepflichten beachtet werden.

Bauwirtschaft: Check in der Lohnverrechnung bis 1.1.2016 erforderlich

Für das Baugewerbe gilt ab 1.1.2016 ein Barzahlungsverbot von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen. Im Bereich der Personalverrechnung sind nun Anpassungen erforderlich.

Offenlegungspflicht für vermögensverwaltende GmbH & Co KG

Infolge der Bilanzrechtsreform ändern sich ab dem 1.1.2016 auch die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht kapitalistischer Personengesellschaften.

Änderungen bei kleinen Vereinsfesten

Ein kleines Vereinsfest kann steuerlich begünstigt sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Erfüllung dieser Voraussetzungen sind kleine Vereinsfeste auch nicht von der Registrierkassenpflicht betroffen.

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