Seitenbereiche
Aktuelles

Herstellungskosten Neu

Derzeit besteht für den Unternehmer bei Berechnung der Herstellungskosten ein Wahlrecht, ob er angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert oder nicht. Ab 2016 ist jedoch eine Aktivierungspflicht vorgesehen.

Herstellungskosten sind jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Um die Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes zu ermitteln, bedient sich ein Unternehmer in der Regel einer Kostenrechnung, wobei sich die Herstellungskosten aus direkt zurechenbaren Einzelkosten und indirekt zurechenbaren Gemeinkosten zusammensetzen.

Unternehmensrechtliche Bestimmungen

Nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) besteht für den Unternehmer derzeit bei der Berechnung der Herstellungskosten ein Wahlrecht, ob er angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert oder nicht. Ab 2016 müssen diese Gemeinkosten jedoch aktiviert werden. Die unternehmensrechtlichen Herstellungskosten sollen somit künftig auf sogenannter „Vollkostenbasis“ ermittelt und damit eine Angleichung an das Steuerrecht vollzogen werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass nicht nur variable, sondern auch fixe Gemeinkosten bei der Wertermittlung zu berücksichtigen sind.
Die Aktivierung angemessener Verwaltungs- und Vertriebskosten ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig. Auch Fremdkapitalkosten, welche auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, können wie bisher aktiviert werden. Die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts ist jedoch künftig im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben.

Steuerrechtliche Bestimmungen

Die obige unternehmensrechtliche Neuregelung bewirkt eine Anpassung der UGB-Bilanz an die Steuerbilanz. Zu beachten ist jedoch, dass steuerlich eine Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht zulässig ist, was weiterhin zu Unterschieden zwischen UGB-Bilanz und Steuerbilanz führen kann.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Neuregelung erstmals auf solche Herstellungsvorgänge anzuwenden ist, die in Geschäftsjahren gestartet werden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Für davor begonnene Herstellungsvorgänge ist das (ausgeübte) Aktivierungswahlrecht beizubehalten, wobei jedoch ein freiwilliges Vorziehen der neuen Bewertungsvorschriften möglich ist.

Weitere Artikel aus Ausgabe 10/2015

Vorteilhaftigkeitsvergleich bei Vermietung von Grundstücken

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 ist es zu Änderungen bei der Vermietung von Grundstücken gekommen. Insbesondere die Unterschiede zwischen Vermietung durch eine natürliche Person und Vermietung durch eine GmbH sind nun zu beachten.

Registrierkassenpflicht bei pauschalierten Landwirten mit Nebenbetrieben

Die Registrierkassenpflicht betrifft vollpauschalierte Landwirte nur dann, wenn sie einen Nebenbetrieb führen. Viele Detailfragen sind jedoch noch offen.

Neuerungen bei Mitarbeiterrabatten ab 1.1.2016

Mit der Steuerreform wird ab 1.1.2016 für sämtliche Berufsgruppen ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt.

Grunderwerbsteuer Neu bei Übertragung zwischen natürlichen Personen

Die Übertragung von Grund und Boden wird in vielen Fällen 2016 teurer. In Einzelfällen ist aber auch eine Reduktion der Steuerlast möglich.

Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe

Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt, um Ausfälle im Bereich von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben zu verhindern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Haftung aber vermeiden.

Übergangsfristen für USt-Erhöhung

Die Steuerreform 2016 hat einen neuen Umsatzsteuersatz von 13% geschaffen. Für den Übergang auf den neuen Steuersatz gelten für Beherbergungsleistungen, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen diverse Übergangsfristen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK