Grunderwerbsteuer NEU
Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 kommt es im Bereich der Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen bei der Anteilsübertragung an grundstücksbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften.
Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage liegt eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften dann vor, wenn 100% der Anteile in einer Hand vereinigt oder übertragen werden. Bei Personengesellschaften ist dies nur dann der Fall, wenn sämtliche Anteile in der Hand einer umsatzsteuerlichen Organschaft vereinigt werden. Bis dato konnte daher durch Zurückbehaltung eines „Zwergenanteils“ (unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Treuhänder) die Grunderwerbsteuerpflicht vermieden werden.
Kapitalgesellschaften
Für Erwerbsvorgänge ab 1.1.2016 ist für Kapitalgesellschaften neu, dass bereits bei einer Anteilsvereinigung von 95% (anstatt 100%) in einer Hand Grunderwerbsteuer anfällt. Dies gilt auch für die Vereinigung von 95% der Anteile in der Hand einer Unternehmensgruppe. Darüber hinaus werden zukünftig treuhändig gehaltene Anteile jedenfalls dem Treugeber zugerechnet und sind daher bei der Berechnung der entsprechenden Beteiligungsgrenze maßgeblich.
Personengesellschaften
Der Anteilsvereinigungstatbestand wird ab 1.1.2016 verschärfend auch bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften häufiger zur Anwendung gelangen. Hält nämlich eine Personengesellschaft ein inländisches Grundstück in ihrem Vermögen und gehen innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, so liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Zukünftig lösen daher auch Anteilserwerbe von unterschiedlichen Erwerbern Grunderwerbsteuerpflicht aus, wenn der jeweils letzte Erwerb gemeinsam mit den vorangegangenen Erwerben der letzten 5 Jahre die maßgebliche Grenze von 95% erreicht. Im Unterscheid zur Regelung bei Kapitalgesellschaften ist es nicht erforderlich, dass mindestens 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Aber auch bei Personengesellschaften werden zukünftig treuhändig gehaltene Anteile jedenfalls dem Treugeber zugerechnet.
Höhe der Grunderwerbsteuer
Neu sind auch die Höhe des Steuersatzes sowie die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Statt vom 3-fachen Einheitswert wird die Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung bzw. Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapital- oder Personengesellschaft dann vom Grundstückswert berechnet. Der Steuersatz liegt zukünftig bei 0,5% (bisher 3,5%).
Weitere Artikel aus Ausgabe 09/2015
Neuer Verteilungszeitraum von Instandhaltung und Instandsetzung
Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 ergeben sich ab dem Jahr 2016 bedeutende Änderungen im Bereich der Besteuerung von Immobilien. Die Gesetzesnovelle beinhaltet etwa eine Verlängerung des Verteilungszeitraums von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen bei der Vermietung von Liegenschaften.
Landwirtschaftliche Einheitswerte – worauf geachtet werden muss
Landwirte erhalten derzeit von der Finanzverwaltung ihre Einheitswertbescheide anlässlich der Hauptfeststellung zum 1.1.2014 zugestellt. Dabei sind die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Einheitswertes nicht sonderlich aussagekräftig und der Landwirt kann häufig nicht nachvollziehen, wie die Finanzbehörde zum landwirtschaftlichen Einheitswert gelangt ist.
Kontenregister und Konteneinsicht
Begleitend zur Steuerreform und als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung wurde unter der Bezeichnung „Bankenpaket“ unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz beschlossen.
Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften 2016
Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es bei Kapitalgesellschaften zu einer gänzlichen Neukonzeptionierung der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen.