Fallweise Beschäftigung in der Gastronomie
Oft ist es schwer festzustellen, ob es sich um eine fallweise Beschäftigung oder bereits um eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von unzulässigen Kettenarbeitsverträgen handelt.
Fallweise Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen und nur tageweise (kürzer als eine Woche) beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch wenn Arbeitnehmer nur fallweise beschäftigt werden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen über die verpflichtende Anmeldung beim Sozialversicherungsträger eingehalten werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr insbesondere zwei Kriterien festgelegt, bei deren Vorliegen noch von einer fallweisen Beschäftigung ausgegangen werden kann.
- Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich jene der Beschäftigung, so spricht dies gegen eine unzulässige Vertragskette und somit für eine fallweise Beschäftigung.
- Die gewählte Vertragsgestaltung muss den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer entsprechen, die mit dieser Vertragsgestaltung ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber mit anderweitigen Verpflichtungen in Einklang bringen können.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass unabhängig von der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung einer Jahresremuneration bzw. Sonderzahlung dem fallweise Beschäftigten ein Urlaubsanspruch zusteht, der auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann. Etwa im Falle der Beendigung der Beschäftigung muss daher eine Urlaubsersatzleistung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden, falls der Urlaub nicht konsumiert wurde. Eine Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in eine „All-In-Vereinbarung“ ist nicht gültig, da dies gegen das Ablöseverbot verstößt.
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