Beschäftigung von Ferialpraktikanten
Um Mitarbeiter-Engpässe auszugleichen und Schüler "Praxisluft schnuppern" zu lassen, beschäftigen Unternehmer gerne Ferialpraktikanten. Bei den verschiedenen Beschäftigungsformen gibt es aber Unterschiede, die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben.
Ferialarbeitnehmer
Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen wollen. Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Sie haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen oder eine Urlaubsersatzleistung. In der Regel wird mit Ferialarbeitnehmern ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis geschlossen, auch die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich. Wie „normale“ Dienstnehmer sind Ferialarbeitnehmer fristgerecht bei der Sozialversicherung anzumelden. Weiters sind Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und alle anderen üblichen Lohnnebenkosten zu entrichten.
Echte Ferialpraktikanten und Volontäre
Ein echter Ferialpraktikant ist ein Schüler oder Student, der im Rahmen seines Lehrplanes bzw. der Studienordnung ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert, wobei er dabei keiner Arbeitspflicht unterliegt und auch nicht an Arbeitszeiten oder Weisungen des Betriebes gebunden ist. Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum somit freiwillig, spricht man von einem Volontär.
Echte Ferialpraktikanten und Volontäre erhalten in der Regel keine Entlohnung. Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist in diesem Fall nicht erforderlich, unabhängig davon sind solche Praktikanten während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Schüler- und Studentenversicherung aber trotzdem unfallversichert.
Bekommt der Praktikant ein Taschengeld, das die Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80/Monat) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Beschäftigter anzumelden, es fallen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1,4% an. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist er je nach Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter in der Sozialversicherung anzumelden und die vollen SV-Beiträge sind abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist für den Praktikanten/Volontär bei Bezug eines Taschengeldes ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, wobei in der Regel auf Grund der Geringfügigkeit des Taschengeldes keine Lohnsteuer anfallen wird. Das „Taschengeld“ ist jedoch in der Regel auch bei den Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ) zu berücksichtigen.
Vorsicht Ausnahmen
Für Ferialpraktikanten in der Hotellerie und Gastronomie enthält der Kollektivvertrag eine Sonderregelung: diese Ferialpraktikanten werden als Arbeitnehmer gesehen und haben einen Entgeltanspruch in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das dem Schuljahr entsprechende Lehrjahr. Sie werden daher so behandelt wie Ferialarbeitnehmer (siehe oben). Ausnahmen bestehen auch für Praktikanten, die in einer Ausbildung im Bereich Krankenpflege und medizinisch-technischen Fachdienst stehen.
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