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Neues Start-Up-Förderungsgesetz

Neues Start-Up-Förderungsgesetz
Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und KMU zu stärken.
Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist.
Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile zum Problem führt, dass der Zugang der Mitarbeiterbeteiligung sofort lohnsteuerpflichtig ist, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält.
Das geplante Modell soll hier Entlastung schaffen, indem ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt wird. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Arbeitnehmer bis zur tatsächlichen Veräußerung über die Anteile nicht frei verfügen können (Vinkulierung).


Die Besteuerung bei den Mitarbeitern soll in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung erfolgen. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert. Geplant ist, dass der Besteuerungsaufschub für Anteile gilt, die ab dem 1.1.2024 abgegeben werden.


Neu: Flexible Kapitalgesellschaft
Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sieht die Umsetzung von zwei zentralen Maßnahmen vor, die das österreichische Gesellschaftsrecht betrifft. Primär wird eine neue Rechtsform vorgeschlagen, die Flexible Kapitalgesellschaft, wobei die englische Bezeichnung Flexible Company (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll.
Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.

Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von € 1 Euro statt € 70 Euro wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt.
Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 1.11.2023.


Tipp: Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. Neben gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sind auch steuerliche Probleme zu berücksichtigen.

Weitere Artikel aus Ausgabe 08/2023

Neu: Verjährungsfrist und Zuständigkeitsgrenzen

Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 sieht vor, dass die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen verlängert und der strafbestimmende Wertbetrag für die gerichtliche Zuständigkeit angehoben wird.

Automatischer Austausch von Bankinformationen

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.

Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts

Durch COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen kam es immer wieder zu Betriebsschließungen, wodurch diverse Rechtsfragen im Bestandrecht aufgeworfen wurden.

Versicherungsentschädigung ist sofortige Betriebseinnahme

War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig.

Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessung

Ob Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, ist davon abhängig, wer den Rechtsanwalt oder Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hat.

Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.

Lohnsteuerbefreiung bei Übernahme eines Ausbildungskostenrückersatzes

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses muss der scheidende Arbeitnehmer unter Umständen Ausbildungskosten des ehemaligen Arbeitgebers rückerstatten. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterliegt.

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