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Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer

Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer
Das im Juli 2024 beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht neben der Kleinunternehmerbefreiung weitere Änderungen in der Umsatzsteuer vor.
Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken von Unternehmern an bestimmte Einrichtungen wird eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt, die das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch nicht ausschließt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind nur Lebensmittelspenden an Einrichtungen begünstigt, die mildtätige Zwecke verfolgen. Nicht umfasst sind somit solche Spenden an gemeinnützige Einrichtungen.

Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Privatpersonen, die virtuell verfügbar gemacht werden, liegt der Leistungsort – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – am Empfängerort, also am Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Privatperson. Umfasst sind insbesondere Streaming-Leistungen, wie z.B. interaktive Online-Sprachkurse. Die Änderungen treten ab 1.1.2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

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Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung

Trotz diverser EuGH-Judikate bestehen strenge Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann es zu empfindlichen umsatzsteuerlichen Nachversteuerungen kommen.

Hauptwohnsitzbefreiung nur für Grund und Boden bis 1.000 m2

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) präzisierte seine Rechtsprechung, wonach die Hauptwohnsitzbefreiung nicht für beliebig große Grundstücke gilt. Bei zu verkaufenden Liegenschaften ist die Größe des zum Eigenheim gehörigen Grund und Bodens zu berücksichtigen.

Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung

Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.

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