Seitenbereiche
Aktuelles

Vereine: Wegfall der Gemeinnützigkeit

Vereine: Wegfall der Gemeinnützigkeit
Entfällt bei einem Verein die Gemeinnützigkeit, können sich daraus umfangreiche Änderungen im Bereich der Körperschaft- und Umsatzsteuer ergeben.

Unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit ist eine steuerliche Begünstigung wegen Verfolgung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes zu verstehen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit kann etwa aus fehlerhaften Statuten oder nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung resultieren. Gilt ein Verein nicht mehr als gemeinnützig, ist er als eigennütziger Verein einzustufen und verliert die steuerlichen Begünstigungen. Um das zu vermeiden, ist eine regelmäßige Kontrolle insbesondere der Statuten des Vereins unbedingt notwendig.

 

Konsequenzen im Vereinsbereich
Der Vereinsbereich im engeren Sinn (Mitgliedsbeiträge, Spenden) wird sowohl bei eigennützigen als auch bei gemeinnützigen Vereinen aus körperschaftsteuerlicher Hinsicht gleichbehandelt. Daher ergeben sich für den Vereinsbereich im engeren Sinn keine körperschaftsteuerlichen Auswirkungen aufgrund eines Wechsels von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit.
Auch in der Umsatzsteuer ergeben sich für den Vereinsbereich keine Konsequenzen. Der Vereinsbereich gilt sowohl in der gemeinnützigen als auch eigennützigen Sphäre als nichtunternehmerischer Bereich, da der Verein innerhalb dieses Bereichs mangels Leistungsaustausches nicht als Unternehmer auftritt.

 

Konsequenzen im Bereich der Hilfsbetriebe eines Vereins
Neben dem Vereinsbereich bzw. nichtunternehmerischem Bereich kann ein Verein allerdings verschiedene Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel in Form von sogenannten Hilfsbetrieben, im Rahmen derer der Verein nach außen hin auftritt und Leistungen erbringt. Umfassende Konsequenzen beim Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins ergeben sich insbesondere bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Dieser Hilfsbetrieb ist nicht „wegdenkbar“, ohne den Verein in seiner Zweckverfolgung bzw. Zielsetzung zu beschneiden, wie etwa das Konzert eines Gesangvereins.

In der gemeinnützigen Sphäre sind derartige unentbehrliche Hilfsbetriebe – im Gegensatz zur eigennützigen Sphäre - nicht körperschaftsteuerpflichtig. Für unentbehrliche Hilfsbetriebe entsteht durch einen Wechsel von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit daher Körperschaftsteuerpflicht. Wirtschaftsgüter des Hilfsbetriebs sind im Zeitpunkt des Wegfalls der Gemeinnützigkeit und damit der steuerlichen Begünstigungen in der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen, also steuerpflichtig aufzuwerten.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins im Zuge eines Sphärenwechsels zu prüfen, ob bisher die umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung angewendet wurde (Annahme einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und daher keine Umsatzsteuerpflicht). Bestand eine solche Liebhabereivermutung, entsteht durch den Sphärenwechsel zur Eigennützigkeit Umsatzsteuerpflicht; das Nachholen von bisher nicht abgezogenen Vorsteuern ist nicht möglich.

Weitere Artikel aus 11/2024

Unterstützungsmaßnahmen bei Hochwasser

Im September führten Hochwasser und Überschwemmungen zu massiven Problemen für Unternehmen. Das Finanzministerium hat Maßnahmen bekannt gegeben, um in Not geratene Betriebe zu entlasten.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Jüngst wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 verabschiedet. Im Finanzstrafrecht wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten.

Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz ("COFAG-NoAG") bringt verfahrensrechtliche Änderungen mit sich. Rückforderungsansprüche aufgrund von zu viel bezahlter Corona-Förderungen werden in Form von Bescheiden ausgesprochen.

Überprüfung der Lohnverrechnung

Die Unterlassung von stichprobenartiger Überprüfung der Lohnverrechnung kann zur Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben führen.

Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Baugrundstücks und Errichtung eines Einfamilienhauses

Baukosten für ein Einfamilienhaus auf einem neu erworbenen Grundstück sind nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer als Bauherr auftritt.

Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe

Mit der ökosozialen Steuerreform und der nationalen CO2-Bepreisung wurden Maßnahmen eingeführt, um bestimmte Unternehmen bei den durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten zu entlasten.

Nachweisführung: Wenn der Grundanteil von den pauschalen Werten abweicht

Wird ein Grundstück zum Zweck der Vermietung erworben, ist der Kaufpreis steuerrechtlich auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen, um die Abschreibung des Gebäudes korrekt berechnen zu können. Jüngst hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, auf welche Art und Weise der Nachweis zu führen ist, wenn von den pauschalen Werten laut Verordnung abgewichen werden soll.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK