Energiekostenzuschuss 2
Die Bundesregierung hat die ersten Grundsätze für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses 2 veröffentlicht. | |
Dies sind die ersten Eckdaten zum Energiekostenzuschuss 2, die mit einer entsprechenden Richtlinie konkretisiert werden.
Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 gelten im Rahmen des "Energiekostenzuschusses 1 - viertes Quartal" nun auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie (bisher) bei Strom und Erdgas. Die Voranmeldungsphase beginnt am 29.03.2023 und endet am 14.04.2023. Die Antragsphase beginnt am 17.04.2023 und endet am 16.06.2023. |
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