Umsatzgrenze bei Kleinstunternehmern im Versandhandel
Bei Lieferungen von Kleinstunternehmern, deren Umsätze aus Versandhandelslieferungen und bestimmten sonstigen Leistungen € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen, bleibt der Umsatz in dem Mitgliedstaat steuerbar, in dem die Beförderung beginnt, wobei der Unternehmer auf die Kleinstunternehmer-Stellung verzichten kann. | |
Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an Nichtunternehmer liefert. Solche Umsätze sind grundsätzlich in jenem Mitgliedstaat zu versteuern, in dem die Beförderung endet (Bestimmungslandprinzip).
Im Jahr 2021 erzielt der österreichische Versandhändler V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze iHv € 200.000. Im Jahr 2022 führt V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze nach Deutschland aus. Lösung V ist im Jahr 2022 nicht als Kleinstunternehmer zu behandeln, weil die Umsatzgrenze bereits im vorangegangenen Jahr überschritten wurde. Der Lieferort aller im Jahr 2022 ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze liegt daher am Ende der Beförderung bzw. Versendung, dh. in Deutschland, wo eine umsatzsteuerliche Registrierung erfolgen muss. |
Weitere Artikel aus Ausgabe 01/2023
Umsatzsteuer: Wahlrechte und Fristen zu Jahresbeginn beachten!
Zu Beginn des Steuerjahres sollten insbesondere in der Umsatzsteuer Wahlrechte beachtet werden, die nur am Anfang des Jahres ausgeübt werden können.
Energiekostenzuschuss: Nachfrist zur Voranmeldung
Für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss sind weitere Voranmeldungen in der Nachfrist vom 16.1.2023 bis 20.1.2023 über den aws Fördermanager möglich.
Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023
2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar.
Erhöhung der Zinssätze beim Finanzamt
Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des EZB-Rates um 0,75 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanz die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen erhöht.
Abschaffung der kalten Progression
Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 beschlossen.
Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m²
Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.