Zahlungsverzugsgesetz im B2B-Bereich
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (sogenannten B2B-Geschäften) sind für Zahlungen und Überweisungen seit 16.3.2013 die Bestimmungen des neuen Zahlungsverzugsgesetzes zu beachten.
Dieses Gesetz enthält detaillierte Bestimmungen über zulässige Zahlungsfristen, Verzugszinsen und Mahnspesen. Die Bezahlung einer Geldschuld hat dementsprechend wie bisher am Wohnsitz oder am Ort der Niederlassung des Gläubigers (des Lieferanten) zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Bringschuld des Schuldners. Das bedeutet, dass dieser das Verlust- und das Verzögerungsrisiko trägt, außer die Ursache liegt beim Gläubiger oder beim Bankinstitut des Gläubigers.
Für die Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen ist im B2B-Bereich zu beachten:
Bei einem vorausbestimmten Fälligkeitstermin (z.B. wird bei Vertragsschluss die Fälligkeit am 15. Juni vereinbart und nicht „14 Tage nach Rechnungserhalt“) müssen Geldüberweisungen zwischen Unternehmern so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bei Fälligkeit bereits am Konto des Gläubigers gutgeschrieben sind und dieser über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bisher war es ausreichend, den Überweisungsauftrag spätestens bei Fälligkeit durchzuführen.
Um die Zeitspanne zwischen Überweisungsauftrag und Gutschrift am Gläubigerkonto einschätzen zu können, müssen die Bankinstitute (zumindest im innerstaatlichen Zahlungsverkehr) sicherstellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens am folgenden Geschäftstag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (bei in Papierform durchgeführten Überweisungen am zweitfolgenden Geschäftstag).
Besonders lange Zahlungsfristen
Zahlungsfristen können wie bisher vereinbart werden, allerdings sind besonders lange Zahlungsfristen unter Umständen gröblich benachteiligend (sittenwidrig). Eine zwischen Unternehmern vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist jedoch zulässig. Der Gläubiger ist berechtigt, bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von € 40 als Entschädigung
vom Schuldner einzufordern. Der Anspruch auf den Pauschalbetrag besteht unabhängig von einer tatsächlichen Mahnung durch den Gläubiger oder eines Nachweises eines konkreten Schadens. Übersteigen die Kosten diesen Pauschalbetrag, können diese auch weiterhin im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
Verzugszinsensatz
Der gesetzliche Verzugszinsensatz zwischen Unternehmern beträgt nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz (bisher 8 Prozentpunkte). Dabei ist jener Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Derzeit beträgt der Basiszinssatz -0,12 % und damit der Verzugszinsensatz 9,08 % (9,2 % plus -0,12 %). Der aktuelle Basiszinssatz kann jederzeit auf www.oenb.at (Webseite der Österreichischen Nationalbank) abgerufen werden.
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