Grundbucheintragungsgebühr ab 2013
Die Gebührenbemessung vom Einheitswert für Grundbuchseintragungen wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Der Nationalrat hat kürzlich die Grundbuchsgebührennovelle beschlossen.
Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr ab 2013 vom Verkehrswert bemessen. Laut den Erläuterungen zum Gesetz soll es für den Nachweis des Verkehrswerts nicht erforderlich sein, ein spezielles Sachverständigengutachten vorzulegen.
Bei den folgenden Erwerbsvorgängen (egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich) kann die Gebühr aber vom dreifachen Einheitswert, maximal aber von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:
1. Liegenschafts(anteils)übertragungen innerhalb der Familie (das sind etwa Ehegatten, Lebensgefährten mit gemeinsamem Wohnsitz, Verwandte in gerader Linie), unabhängig aus welchem Grund (somit auch im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen).
2. Liegenschaftsübertragungen, die
- in Zusammenhang mit Umgründungen,
- zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder
- aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft
erfolgen.
Gebühr von der Gegenleistung
Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird. Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige):
- Kauf: Bemessungsgrundlage (BMG) ist der Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen
- Wiederkehrende Leistungen: BMG = Kapitalwert
- Leistung an Zahlungs statt: BMG = Wert, zu dem Leistung angenommen wird
- Enteignungen: BMG = Entschädigungen
Mitwirkungspflicht der Partei
Wird der Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage. nicht hinreichend oder gar nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Mitwirkungspflichtsverletzung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden.
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