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Aktuelles

Grundbucheintragungsgebühr ab 2013

Die Gebührenbemessung vom Einheitswert für Grundbuchseintragungen wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Der Nationalrat hat kürzlich die Grundbuchsgebührennovelle beschlossen.

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr ab 2013 vom Verkehrswert bemessen. Laut den Erläuterungen zum Gesetz soll es für den Nachweis des Verkehrswerts nicht erforderlich sein, ein spezielles Sachverständigengutachten vorzulegen.

Bei den folgenden Erwerbsvorgängen (egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich) kann die Gebühr aber vom dreifachen Einheitswert, maximal aber von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

1. Liegenschafts(anteils)übertragungen innerhalb der Familie (das sind etwa Ehegatten, Lebensgefährten mit gemeinsamem Wohnsitz, Verwandte in gerader Linie), unabhängig aus welchem Grund (somit auch im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen).

2. Liegenschaftsübertragungen, die

  • in Zusammenhang mit Umgründungen,
  • zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder
  • aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft 
    erfolgen.

Gebühr von der Gegenleistung

Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird. Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige):

  • Kauf: Bemessungsgrundlage (BMG) ist der Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen 
  • Wiederkehrende Leistungen: BMG = Kapitalwert
  • Leistung an Zahlungs statt: BMG = Wert, zu dem Leistung angenommen wird
  • Enteignungen: BMG = Entschädigungen

Mitwirkungspflicht der Partei

Wird der Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage. nicht hinreichend oder gar nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Mitwirkungspflichtsverletzung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden.

Weitere Artikel aus Ausgabe 01/2013

Faktischer Geschäftsführer haftet für Abgabenschulden der GmbH

Ab 2013 werden auch faktische Vertreter einer GmbH zur Haftung für Abgabenschulden herangezogen. Allerdings erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der betroffenen juristischen Person erfolglos war.

Strenge Voraussetzungen für die Forschungsprämie

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmen eine Forschungsprämie in Höhe von 10% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen in Anspruch nehmen. Sie kann vom Unternehmer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2013

Mit Beginn des Jahres 2013 treten mehrere Neuregelungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in Kraft.

Änderungen im Sozialversicherungsrecht 2013

2013 ist das Jahr der Erhöhungen von Pensionsversicherungsbeiträgen, Höchstbeitragsgrundlagen und Pensionsanwartschaftszeiten.

Rufbereitschaft: Keine begünstigte Besteuerung von Abgeltungszahlungen

Zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird oftmals eine Rufbereitschaft vereinbart. Die dabei tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden könnten als Überstunden oder Nachtarbeitszeiten begünstigt besteuert oder sogar steuerfrei behandelt werden.

Neue Regeln für die Rechnungsausstellung ab 1.1.2013

Im Bereich der Rechnungsausstellung bringt das Abgabenänderungsgesetz 2012 mehrere Änderungen für Unternehmer.

Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Landwirten mit Umsatzsteueroption

Die Spielregeln für den Wechsel von umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten zur Umsatzsteuerregelbesteuerung („Umsatzsteueroption“) wurden geändert.

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