Seitenbereiche
Aktuelles

Essensbons im Visier der Finanz

Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer zum Stephansplatz in ein Lokal essen, droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen Essensmarken. Nicht nur in Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich der Einlösung von Essensmarken nun besonders aufgepasst werden.

Erhält ein Dienstnehmer einen Sachbezug, stellt dieser einen Teil seines Arbeitsentgeltes dar, der auch steuerpflichtig ist. Ausnahmen von der Steuerpflicht bilden aber Essensmarken unter Einhaltung bestimmter Kriterien. So sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Essensbons auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.
Die Steuerbefreiung setzt die tatsächliche Einlösung zur Konsumation einer Mahlzeit im Betrieb oder in einer nahe gelegenen Gaststätte voraus. Der Arbeitgeber kann den erhöhten Betrag von € 4,40 erst nach tatsächlicher Einlösung des Gutscheins steuerfrei stellen. Bis dahin kann er jedoch € 1,10 pro Arbeitstag ansetzen. Wenn allerdings sichergestellt wird, dass die Speisen nur in einem Gasthaus in unmittelbarer Nähe der Firma oder in der Betriebskantine abgegeben, diese nicht nach Hause mitgenommen und von den Mitarbeitern nur an Arbeitstagen eingelöst werden können, darf der Arbeitsgeber den erhöhten Betrag sofort steuerfrei stellen.

Welche Gaststätte ist nicht „steuerschädlich“?

Bekommt der Dienstnehmer beim Wirt ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen entspricht, und befindet sich der Wirt in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz, so sind Gutscheine für Mahlzeiten bei ihm bis € 4,40 steuerfrei. Der Begriff "in einer nahe gelegenen Gaststätte" ist nicht an eine absolute Entfernung gebunden, sondern richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen. In der Nähe der Firma ist sie jedenfalls dann, wenn die Einnahme einer Mahlzeit während der zur Verfügung stehenden Mittagspause unter Berücksichtigung der anfallenden Wegzeiten möglich ist. Entfernungen bis zu 15 Minuten Fußweg sind ebenso wenig schädlich wie die Verwendung eines Verkehrsmittels auf Grund der besonderen Lage des Arbeitsplatzes. Auch die Einlösung der Essensmarken bei mehreren verschiedenen Gaststätten ist zulässig. Schädlich für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von € 4,40 ist der Umstand dann, wenn Essensbons in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen.

Vorsicht! Die Finanz legt in jüngster Vergangenheit bei Betriebsprüfungen besonderes Augenmerk auf die Entfernung derartiger Gaststätten und Restaurants und die Einhaltung der Kriterien bezüglich steuerfreier Essensmarken!

Weitere Artikel aus Ausgabe 04/2010

Schenkung ist nicht gleich Schenkung

Seit Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer hat das Verschenken von Immobilien aus steuerlicher Sicht stark an Attraktivität gewonnen.

Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung

Banken fragen nicht nur nach Sicherheiten, sondern vor allem nach detaillierten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, bevor sie Kredit geben.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisekosten

Nach österreichischer Rechtsprechung sind bei Verbindung einer Geschäftsreise mit privaten Reisezwecken die gesamten Reisekosten nicht abzugsfähig. In Deutschland hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Die Kosten können dort im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt werden.

Eigenimport von Neufahrzeugen aus der EU

In allen Fällen des Eigenimports von KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen) aus der EU in das Inland soll nun bei der Vorschreibung der NoVA der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag außer Ansatz gelassen werden.

Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen der Lebensführung sind „reines Privatvergnügen“. Eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Privatwohnung ist aber für ein „Arbeitszimmer“ möglich.

Ärzte: Doppelte Umsatzsteuer beim Erwerb von Geräten im Ausland?

Ärzte führen im Regelfall unecht steuerbefreite Umsätze aus. Sie stellen also keine Umsatzsteuer in Rechnung, dürfen sich dafür aber auch keine Vorsteuer von Ausgaben zurückholen. Nur wenn sie etwa als Gutachter tätig werden oder eine Hausapotheke führen, ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Kauft aber ein Arzt ein Gerät im Ausland, so ist auch auf die Umsatzsteuer zu achten.

Tücken bei der Zusammenfassenden Meldung

Erbringt ein Unternehmer grenzüberschreitende Dienstleistungen an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist der Umsatz seit 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen. Das führt nun zu einem Verwaltungsmehraufwand bei Freiberuflern.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Stellenausschreibung

OK