Erhöhte Obergrenzen für COVID-Hilfen
Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft - vor allem die Gastronomie - mit voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II auf € 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf € 10 Mio. erhöht. | |
Fixkostenzuschuss II Die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (800.000) wurde rückwirkend auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben. Es ist vorgesehen, dass die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Für noch nicht ausbezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen, für bereits ausbezahlte Anträge kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen. Als Verlust gilt die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Der Ersatz beträgt 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern, soweit möglich. Die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher € 3 Millionen wird auf € 10 Millionen erhöht. Es ist vorgesehen, dass die COFAG unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. |
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