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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bestätigt

Die derzeit gültige Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Kleinunternehmer, die ihren Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Österreich haben, bleibt aufrecht. Ausländische Unternehmer haben in jedem Fall Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland seinen Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000 netto nicht übersteigen. Ein solcher Unternehmer ist davon befreit, Umsatzsteuer in Rechnung stellen zu müssen, gleichzeitig ist ihm aber der Abzug von Vorsteuern verwehrt. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unschädlich. Diese Befreiung bedeutet somit eine Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Umsatzsteuererklärungspflichten und der Rechnungslegung.

EU-rechtliche Bedenken

Im Zusammenhang mit der Beschränkung auf in Österreich ansässige Unternehmer gab es jedoch stets EU-rechtliche Bedenken, da Unternehmer mit Sitz im übrigen Unionsgebiet von dieser Befreiung ausgeschlossen sind. Die Problematik betrifft insbesondere ausländische Personen, die in Österreich ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines österreichischen Grundstücks erzielen. Einerseits weil Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück immer an dem Ort umsatzsteuerpflichtig sind, wo dieses Grundstück liegt, andererseits sind diese Personen aber in ihrem eigenen Wohnsitzstaat nicht unternehmerisch tätig und daher dort nicht umsatzsteuerpflichtig. Insgesamt betrachtet fallen solche Steuerpflichtige somit in jedem Staat (Staat des Grundstücks bzw. Wohnsitzstaat) um eine umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Begünstigung um.

Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof

Eine in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige erhob nun Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), da sie im Rahmen ihrer Vermietung einer Wohnung in Österreich nicht als Kleinunternehmerin behandelt wurde, obwohl der Mietzins nur € 330 pro Monat betrug und somit der Jahresumsatz weit unter der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 lag. Aber als nicht in Österreich ansässige Unternehmerin war sie trotz eines Jahresumsatzes von nur € 3.960 gezwungen, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, was eine Wettbewerbsbenachteiligung gegenüber österreichischen (Klein)Vermietern bedeutete.

Verwaltungstechnischer Mehraufwand

Der EuGH kam jedoch zum Schluss, dass eine Ausdehnung der Kleinunternehmerregelung auf das gesamte Unionsgebiet einen verwaltungstechnischen Mehraufwand mit sich bringen würde, da ja zu überprüfen wäre, ob der im EU-Ausland ansässige Unternehmer außerhalb Österreichs noch andere Umsätze tätigt und ob er mit seinen gesamten Umsätzen (also durch Zusammenrechnung der inländischen und ausländischen Umsätze) unter der Kleinunternehmerschwelle bleibt.

Zudem verhindere die Regelung, dass - ohne entsprechende länderübergreifende Kontrolle - ein mehrfach grenzüberschreitend tätiger Unternehmer, dessen Umsätze insgesamt die vorgesehene Grenze übersteigen, sich durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in mehreren Mitgliedstaaten einer Besteuerung ganz oder zum größten Teil entziehe, so der EuGH.
Die derzeit gültige Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Kleinunternehmer, die ihren Wohnsitz/Sitz in Österreich haben, bleibt somit aufrecht.

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